Aufgrund des Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch den Abbruchvertrag nachteilige Bestimmungen einführen wollte. Entgegen dem Vorwurf des Klägers kann in der Vorgehensweise der Beklagten keine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung erblickt werden. Ebenso kann die Kündigung nicht als Umgehung der Schutzbestimmung gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. b OR qualifiziert werden. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die mit Formular vom 30. November 2014 angezeigte Kündigung des Mietverhältnisses N.-strasse x2, Zürich, gültig ist. (Abweisung des Erstreckungsbegehrens mangels Härte) (…) *****