Sanierung oder möglicherweise einem Weiterverkauf derselben offen halten wolle, kann jedoch nicht gefolgt werden. Dies umso weniger als auch im Vertrag vom 16. April 2016, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem längstens klar war, dass die Liegenschaften abgebrochen werden sollten, immer noch die gleichen Bestimmungen enthalten waren. Nach dem bisher Gesagten ist hinreichend erstellt, dass die Beklagte das Mietverhältnis kündigte, um das Bauprojekt, welches im Kündigungszeitpunkt genügend ausgereift war, zu realisieren. Seither hat sie das Projekt auch vorangetrieben und am 6. Januar 2016 die Baubewilligung erhalten.