Tatsächlich ist es nicht einleuchtend, weshalb Mieter – wie in den besonderen Bestimmungen des Abbruchvertrags vermerkt – für einen Isoliergrundanstrich aufkommen müssen, wenn die Liegenschaft abgebrochen werden soll. Ob die Bestimmungen, insbesondere die Genannte, sinnvoll sind und im Streitfall durchgesetzt würden bzw. werden könnten, kann dahingestellt bleiben. Der Argumentation des Klägers, aufgrund der Auferlegung der Pflicht in neu ausgestellten Mietverträgen, in den Wohnungen nicht zu rauchen sowie bei Auszug für einen Isoliergrundanstrich aufzukommen, ergebe sich, dass die Beklagte die Liegenschaft nicht abreissen und durch einen Neubau ersetzen wolle bzw. sich den Weg der