Vielmehr hätten anlässlich des Gesprächs die Konditionen des Abbruchvertrags im Detail besprochen und Klarheit geschaffen werden können. Dass dem Kläger in der Folge kein (angepasster) Abbruchvertrag unterbreitet wurde, hat er sich selber zuzuschreiben, teilte er doch der Verwaltung unmissverständlich mit, nicht länger bereit zu sein, unter dem Druck der ausgesprochenen Kündigung über einen neuen Vertrag zu diskutieren. Die Beklagte ist – wie erwähnt – auch nicht verpflichtet, einen neuen Vertrag bzw. einen Abbruchvertrag mit dem Kläger zu schliessen.