ne Antwort auf die klägerischen Vorbringen zu sein, sondern erweckt den Eindruck als hätte die Beklagte selber den Fehler bemerkt. Unabhängig davon lässt es die Vorgehensweise der Verwaltung in Bezug auf den Abbruchvertrag des Klägers jedenfalls – wie bereits angetönt – klar an Professionalität vermissen. Dass der Kläger aufgrund dessen den Gesprächstermin am darauf folgenden Morgen so kurzfristig platzen liess, ist dennoch nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten anlässlich des Gesprächs die Konditionen des Abbruchvertrags im Detail besprochen und Klarheit geschaffen werden können.