Neu wurde auch ein Trockenraum zur Mitbenutzung vorgesehen und die Personenzahl auf "1 - 2", statt "1" erhöht. In der Berechnungsgrundlage wurden die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Abbruchvertrags aktuellen Zahlen eingesetzt. Der vom Kläger ins Recht gelegte Mietvertrag mit Neumietern beinhaltet dieselben besonderen Vereinbarungen wie der Abbruchvertrag des Klägers, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich dabei um einen Standardmietvertrag der Verwaltung handelt, welcher im Falle des Klägers sehr unsorgfältig abgemischt worden ist.