Betreffend die Diskrepanz zwischen den einzelnen Bestimmungen des ursprünglichen Mietvertrags und des Abbruchvertrags des Klägers erklärte die Beklagte, den aktuellen Standardmietvertrag verwendet und versehentlich unterlassen zu haben, diesen an den bestehenden, alten Mietvertrag des Klägers anzupassen. Für eine professionelle Liegenschaftsverwaltung erstaunt dies zwar, jedoch deutet tatsächlich einiges auf ein äusserst unsorgfältiges Ausfüllen und die Verwendung eines Standardvertrags hin: So wurde der Nettomietzins (wie bisher) auf Fr. 892.– festgelegt und keine Nebenkosten angegeben, sondern lediglich vermerkt "Die Heizkosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters".