gung nachzufragen. Es trifft nicht zu, dass die Beklagte dem Kläger treuwidrig den Abbruchvertrag bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorenthalten hätte. Auch trifft sie keine Pflicht, im Anschluss an die Kündigung wegen Sanierung bzw. Abriss der Liegenschaft mit allen Mietern einen Abbruchvertrag bis zum Baubeginn einzugehen. Ihr stünde es auch frei, die Liegenschaft bis zum Beginn der Bauarbeiten leer stehen zu lassen. - 16 -