3.4.7 Der Kläger schliesst sodann aus den Bestimmungen des Abbruchvertrags, das Ziel des Vermieters sei gewesen, mit der vorgeschobenen Kündigung wegen angeblichen Sanierungsarbeiten eine Reihe von nachteiligen Vertragsänderungen einzuführen, was die Beklagte bestreitet. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger nicht unaufgefordert innert der Anfechtungsfrist einen Abbruchvertrag zustellte, kann nichts Dahingehendes abgeleitet werden. Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger nicht einfach davon ausgehen oder sogar erwarten, dass ihm – ohne sein Interesse daran zu bekunden – ein Abbruchvertrag zugestellt wird. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, innert den 30 Tagen nach Erhalt der Kündi-