3.4.6 Der Entscheid, das Mehrfamilienhaus N.-strasse x2 abzureissen, ist grundsätzlich ausschliesslich Sache der Vermieterin. Dazu ist eine Leerkündigung schlicht notwendig. Das legitime Interesse, das Mietverhältnis mit dem Kläger aufzulösen, um abzureissen, verstösst vorliegend nicht gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 271 OR, zumal das Projekt der Beklagten greifbare Realität darstellt und objektiv nicht unmöglich ist. Damit handelt es sich – entgegen den Vorbringen des Klägers – nicht um eine Kündigung "auf Vorrat".