3.4.5 Aus den Vorbringen des Klägers, dem Bauprojekt stünden zahlreiche grosse Hürden im Weg und es stosse in der Öffentlichkeit auf grosse Ablehnung, sowie den im Recht liegenden Akten geht nicht hervor, dass das Bauvorhaben objektiv unmöglich ist. Er macht weder geltend, dass die Mehrfamilienhäuser N.- strasse x2-x6 durch eine behördliche Massnahme geschützt seien oder werden - 15 -