29/1 vorgesehene Grundriss unterscheidet sich grundlegend vom heutigen, so dass dort offensichtlich ein (gänzlicher) Abbruch und Neubau vorgesehen war. Bei act. 43/2 sind die heute bestehenden Mauern mit gelben Linien eingezeichnet und es ist ersichtlich, dass zumindest ein Teil-Abbruch des Gebäudes mit der Hausnummer x2 vorgesehen war. Damit steht fest, dass ein Verbleib des Klägers im Mietobjekt unmöglich ist bzw. die geplanten Arbeiten die Räumung desselben zwingend erforderlich machen – unabhängig davon, welche der beiden Varianten umgesetzt wird.