Wann der Variantenentscheid gefällt wurde, ist nicht entscheidend. So führte das Bundesgericht in BGE 142 III 91 aus, der Mieter müsse prüfen können, ob sämtliche von der Vermieterin konkret ins Auge gefassten Umbauvarianten so tiefgreifend seien, dass sie bei bestehendem Mietverhältnis nicht ausgeführt werden könnten. Massgebend ist somit, ob das Projekt bzw. die Varianten soweit ausgereift sind, dass der Mieter abschätzen kann, ob eine Räumung des Mietobjekts erforderlich ist. Damit erübrigt es sich auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, ob es sich bei den "Projektstudien" vom 6. November 2014 um Vorprojekte gemäss SIA-Norm handelt.