aufgesetzt worden, als erst festgestanden sei, dass die Mehrfamilienhäuser N.strasse x1/x2 abgebrochen würden, jedoch noch offen gewesen sei, ob auch die Mehrfamilienhäuser N.-strasse x3/x5 saniert oder auch abgebrochen würden. Nach dem Entscheid, alle Häuser abzureissen, sei versehentlich vergessen worden, diese einleitende Feststellung anzupassen. Ob diese Erklärung der Beklagten der Wahrheit entspricht, kann letztlich jedoch offen bleiben. Wann der Variantenentscheid gefällt wurde, ist nicht entscheidend.