3.4.4 Der Kläger bestreitet, dass – wie von der Beklagten behauptet – Mitte November 2014 entschieden worden sei, dass die Liegenschaften nicht saniert, sondern abgerissen würden. Zutreffend ist sein Hinweis, noch in der Vereinbarung zum Abbruchvertrag vom 8. Januar 2015 stehe einleitend, es sei vorgesehen, "entweder umfassend zu erneuern/sanieren oder abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen". Auch im E-Mail vom 31. Januar 2015 spricht die Verwalterin Y. noch davon, die Liegenschaften "zu sanieren bzw. abzubrechen". Zudem ist der Variantenentscheid in der Terminübersicht auf Ende Januar 2015 terminiert.