O.). Vorliegend verfügte die Beklagte im Kündigungszeitpunkt über zwei, von Architekten erstellte "Projektstudien", womit nicht gesagt werden kann, das Projekt der Beklagten liege fern jeglicher greifbaren Realität. Das Bauprojekt wurde denn auch in der Folge weiterentwickelt, die Baueingabe erfolgte am 11. August 2015 und am 12. Januar 2016 wurde die Baubewilligung erteilt.