So erachtete das Bundesgericht aufgrund der Beauftragung von zwei Architekturbüros, die auch tatsächlich Pläne erstellt hätten, welche im Schlichtungs- und Gerichtsverfahren ins Recht gelegt worden seien, das im Kündigungszeitpunkt bekannt gegebene Abbruch- und Neubauprojekt nicht als fern jeglicher greifbaren Realität (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 vom 17. Juli 2014, E. 3.3, a.a.O.). Hingegen befand es, lediglich aufgrund der Besichtigung des Gebäudes durch den Verwalter und der Übermittlung der Pläne des aktuellen Zustands an den Vermieter vor der Kündigung läge nicht ein einigermassen ausgereiftes Projekt vor (BGE 140 III 496 E. 4.2.2, a.a.O.).