Damit verkennt der Kläger jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche weder den Erhalt der Bewilligungen noch die Hinterlegung der erforderlichen Dokumenten oder eine Baueingabe fordert (BGE 142 III 91 E. 3.2.1). So erachtete das Bundesgericht aufgrund der Beauftragung von zwei Architekturbüros, die auch tatsächlich Pläne erstellt hätten, welche im Schlichtungs- und Gerichtsverfahren ins Recht gelegt worden seien, das im Kündigungszeitpunkt bekannt gegebene Abbruch- und Neubauprojekt nicht als fern jeglicher greifbaren Realität (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 vom 17. Juli 2014, E. 3.3, a.a.O.).