Mehr als 13 Monate nach der Kündigung sei die Beklagte nicht im Besitz einer Baubewilligung gewesen. Damit verkennt der Kläger jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche weder den Erhalt der Bewilligungen noch die Hinterlegung der erforderlichen Dokumenten oder eine Baueingabe fordert (BGE 142 III 91 E. 3.2.1).