3.4.3 Was die Entwicklungsphase bzw. das Entwicklungsstadium des Bauprojekts betrifft, monierte der Kläger, es seien bis am 13. März 2015 kein Baugesuch eingereicht, keine Geschäftsnummer beim Bauamt eröffnet und auch keine Vorgespräche geführt worden. Zudem seien wesentliche Abklärungen wie z.B. betreffend Lärmschutzverordnung etc. von den zuständigen Ämtern noch vollkommen ausstehend gewesen. Mehr als 13 Monate nach der Kündigung sei die Beklagte nicht im Besitz einer Baubewilligung gewesen.