Damit gelingt es dem Kläger insgesamt nicht, konkrete Umstände oder Indizien dazulegen, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität der Datierung der "Projektstudien" zu wecken vermöchten. Der Kläger hat somit seine Bestreitung der Echtheit der Datierung der Projektstudien im Sinne von Art. 178 ZPO nicht ausreichend begründet, woran auch der Verweis auf die Metadaten nichts zu ändern vermag. Folglich hat die Beklagte den Echtheitsbeweis nicht anzutreten und auf die Projektstudien und deren Datierung vom 6. November 2014 ist abzustellen. - 13 -