Sodann lässt auch der Umstand, dass dem Kläger die "Projektstudien" erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. März 2015 erstmals präsentiert wurden, nicht – wie vom Kläger behauptet – automatisch darauf schliessen, das Vorprojekt sei nachträglich erstellt und vordatiert worden bzw. die Beklagte sei nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung in deren Besitz gewesen. Indem der Kläger das auf den 30. Januar 2015 vereinbarte persönliche Gespräch mit der Eigentümerschaft, welches stattfinden sollte, weil der Kläger nicht an der Mieterinformation betreffend Bauvorhaben teilgenommen hatte, 40 Minuten vorher platzen liess, versäumte er (selbstverschuldet) eine (wei-