Deshalb ist es nachvollziehbar und naheliegend, dass die Projektstudien – entsprechend dem Terminplan – im November 2014 erstellt wurden. Sodann lässt auch der Umstand, dass dem Kläger die "Projektstudien" erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. März 2015 erstmals präsentiert wurden, nicht – wie vom Kläger behauptet – automatisch darauf schliessen, das Vorprojekt sei nachträglich erstellt und vordatiert worden bzw. die Beklagte sei nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung in deren Besitz gewesen.