Was die Begründung der Kündigung betrifft, monierte der Kläger, die Beklagte habe sich trotz mehrfachen Nachfragens, ob neu gebaut oder saniert werden solle, bis zur Schlichtungsverhandlung nicht auf ein bestimmtes Bauvorhaben festgelegt. Die Begründung einer Kündigung müsse aber derart klar sein, dass die gekündigte Partei daraus ableiten könne, aus welchem Grund ihr gekündigt worden sei. Der Kläger macht sinngemäss eine alternative Begründung bzw. eine "ent- - 11 -