Der Kläger hat sich aber nicht nur erst im letzten Moment bei der Beklagten gemeldet, um eine Begründung der Kündigung bzw. Unterlagen zum Bauprojekt zu erhalten, sondern focht die Kündigung auch schon einen Tag zuvor bei der Schlichtungsbehörde an. Angesichts des Gesagten geht es nicht an, zu behaupten, er sei gezwungen gewesen, die Kündigung anzufechten, da er sich über die tatsächliche Situation kein Bild habe machen können. Vielmehr hatte sich der Kläger den geltend gemachten Mangel an Informationen selbst zuzuschreiben.