Zudem fand der Kläger ja dann doch noch vor der Prüfung vom 14. Januar 2015 Zeit, sich bei der Verwaltung zu melden. Weshalb ihm das früher im Monat Dezember nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Sodann konnte er nicht erwarten, dass die Beklagte jedem Mieter unaufgefordert einen Abbruchvertrag zustellt, bot sie dies doch bloss als Möglichkeit "auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterschaft" an. Der Kläger hat sich aber nicht nur erst im letzten Moment bei der Beklagten gemeldet, um eine Begründung der Kündigung bzw. Unterlagen zum Bauprojekt zu erhalten, sondern focht die Kündigung auch schon einen Tag zuvor bei der Schlichtungsbehörde an.