der Verwaltung Kontakt aufgenommen zu haben. Die von ihm ins Feld geführten Gründe, er habe keine Zeit gefunden, sich nur wenige Wochen vor der grossen universitären Prüfung am 14. Januar 2015 näher mit dem Thema Kündigung, Abbruchvertrag usw. auseinanderzusetzen und er habe auf die Zustellung des Abbruchvertrags gewartet, helfen ihm nicht weiter, handelt es sich bei der Anfechtungsfrist doch um eine Verwirkungsfrist, welche weder erstreckt noch unterbrochen werden kann (BGE 123 III 67 E. 2; BGE 114 II 166). Zudem fand der Kläger ja dann doch noch vor der Prüfung vom 14. Januar 2015 Zeit, sich bei der Verwaltung zu melden.