eine solche tatsächlich verlangt. Obwohl die Kündigung am 1. Dezember 2014 versandt wurde, hat sich der Kläger erst mit E-Mail vom 31. Dezember 2014 an die Verwaltung gewandt. Aufgrund der Festtage über den Jahreswechsel und dem darauf folgenden Wochenende konnte vor Montag, dem 5. Januar 2015, keine Antwort erwartet werden – mithin dem letzten Tag der 30-tägigen Anfechtungsfrist. Der Kläger räumte denn auch selber ein, während des einen Monats nach der Kündigung noch nicht mit der Beklagten resp. der Verwaltung Kontakt aufgenommen zu haben.