Bereits aus der Formulierung "Abbruchvertrag bis zum Baubeginn" sowie der Tatsache, dass die Beklagte von einer "Weiterführung der Liegenschaften in der heutigen Form" absehen wollte, geht indes hervor, dass ein Bauprojekt geplant war, welches gemäss der Ansicht der Beklagten den Verbleib der Mieter nach Baubeginn in der Liegenschaft verunmöglichte. Im Schreiben vom 29. November 2014 wird zudem einleitend auf die Mieterinformation, welche gleichentags im Restaurant O. in Zürich stattgefunden hat, Bezug genommen.