Es bestehe die Möglichkeit zur Unterzeichnung eines befristeten "Abbruchvertrages bis zum Baubeginn". Dass diese Erklärung der Kündigung vor der eigentlichen Kündigung versandt wurde, ist unproblematisch. Richtig ist zwar, dass sich die Beklagte klarer hätte ausdrücken können. Bereits aus der Formulierung "Abbruchvertrag bis zum Baubeginn" sowie der Tatsache, dass die Beklagte von einer "Weiterführung der Liegenschaften in der heutigen Form" absehen wollte, geht indes hervor, dass ein Bauprojekt geplant war, welches gemäss der Ansicht der Beklagten den Verbleib der Mieter nach Baubeginn in der Liegenschaft verunmöglichte.