3.4.1 Die ordentliche Kündigung vom 30. November 2014 enthielt keine Begründung, was denn auch nicht erforderlich ist. In ihrem Schreiben, welches sie einen Tag vor der Kündigung versandte, führte die Beklagte aus, dass "die besagten Liegenschaften teilweise über 100 Jahre alt sind und in den letzten 40 Jahren keine umfassende Sanierungen durchgeführt wurden", weshalb "von einer Weiterführung der Liegenschaften in der heutigen Form" abgesehen werde. Aus diesen Gründen habe man sich entschieden, alle Mietverträge zu kündigen. Es bestehe die Möglichkeit zur Unterzeichnung eines befristeten "Abbruchvertrages bis zum Baubeginn".