BGE 135 III 112 E. 4.2). Die Kündigung im Hinblick auf Umbauund Renovationsarbeiten oder auch auf Abbruch der Liegenschaft ist zudem missbräuchlich, wenn das Projekt des Vermieters als nicht realitätsnah oder objektiv unmöglich erscheint, namentlich weil es ganz offensichtlich mit Bestimmungen des öffentlichen Rechts unvereinbar ist, so dass der Vermieter die notwendi- -8-