3.3.3 Art. 271 Abs. 1 OR lässt das Recht des Vermieters grundsätzlich unberührt, den Mietvertrag in Hinblick auf eine möglichst gewinnbringende Nutzung seines Vermögens zu kündigen, und zwar so, wie es nach der Beurteilung des Vermieters seinen Interessen am besten dient. Namentlich ist der Vermieter zur Kündigung zwecks Erzielung eines höheren Ertrags berechtigt. Der Vermieter kann legitimerweise den Abbruch der Mietobjekte beabsichtigen, was den Auszug des Mieters erforderlich macht, damit neue Gebäude mit einem höheren Wert erstellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.1, [=] MRA 3/15 S. 133 ff., mit Hinweis auf BGE 136 III 190).