d. Red.: inzwischen publiziert als BGE 143 III 344]; BGE 125 III 231 E. 4b). Das Gesetz bestimmt nicht, bis wann die Gründe für eine ordentliche Kündigung vorgebracht werden können. Insbesondere schreibt es nicht vor, dass dies innert einer bestimmten Frist nach dem Ersuchen der Mieterschaft um Begründung oder spätestens im Schlichtungsverfahren erfolgen müsste. Mit Blick auf die prozessrechtlichen Bestimmungen zum Novenrecht können die Kündigungsgründe grundsätzlich auch noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgebracht werden. Unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots schliesst das Gesetz selbst ein späteres Nachschieben zusätzlicher Gründe nicht aus.