Zu diesem Zeitpunkt stand somit noch nicht einmal fest, ob ein Beweisverfahren durchzuführen war. Das Verfahrensstadium der Urteilsberatung war daher – trotz geschlossener Hauptverhandlung – noch nicht eingetreten, womit die nach der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen sind. Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen und davon ausgehen würde, dass das Verfahrensstadium der Urteilsberatung bereits eingetreten wäre, ist das Gericht dennoch berechtigt, nachträglich eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen. 3. Gültigkeit der Kündigung 3.1 Ausgangslage