2.4 Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, womit der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Protokoll – insbesondere der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 – wurde keine Urteilsberatung vermerkt, sondern "Hauptverhandlung geschlossen" und "Kanzleitisch" (Prot. S. 38). Zu diesem Zeitpunkt stand somit noch nicht einmal fest, ob ein Beweisverfahren durchzuführen war.