Das Obergericht des Kantons Zürich weist mit Bezug auf den erstgenannten Entscheid darauf hin, dass die Hauptverhandlung bei komplexeren Fällen faktisch zu einem Hauptverfahren mit mehreren Terminen werde. Daher sei, wenn die Urteilsberatung als Verfahrensabschnitt betrachtet werde, der sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen könne, zumindest zu verlangen, dass das Gericht zuhanden des Protokolls festhalte, wann es das Hauptverfahren für abgeschlossen betrachte und sich in die Urteilsberatung begebe (ZR 114/2015 S. 295 f.). Dies bedeutet, dass die Urteilsberatung erst beginnen kann, wenn die Hauptverhandlung für geschlossen erklärt wurde;