231 ZPO) – soweit diese nicht schon im Rahmen der gestützt auf Art. 226 ZPO durchgeführten Instruktionsverhandlung umfassend erfolgt ist – sowie die Schlussvorträge (Art. 232 ZPO). Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht sodann fest, dass das Gericht nach Eintritt in die Phase der Urteilsberatung das Beweisabnahmeverfahren wieder -5-