2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel können bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt in den Angelegenheiten nach Art. 243 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2 = Pra 102 [2013] Nr. 53) beginnt die Urteilsberatung nach dem Abschluss der Hauptverhandlung, die sich aus folgenden Phasen zusammensetzt: Erste Parteivorträge (Art. 228 ZPO), Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) – soweit diese nicht schon im Rahmen der gestützt auf Art.