2.2 Der Kläger brachte unter Hinweis auf ZR 114/2015 S. 295 und BGE 138 III 788 vor, das Verfahren sei im Zeitpunkt, als die Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 für geschlossen erklärt worden sei, in das Stadium der Urteilsberatung getreten. Somit habe sich dann die Novenschranke gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO geschlossen. Sollte das Gericht in der Urteilsberatung zum Schluss gelangen, dass kein Beweisverfahren erforderlich sei, könnten die von der Beklagten nach dem 14. Januar 2015 [recte: 2016] eingereichten Noven nicht mehr berücksichtigt werden.