Überdies seien ihm keine detaillierten Unterlagen betreffend allfällige Bauvorhaben zugestellt worden. Mit E-Mail vom 29. Januar 2015 stellte die Verwaltung dem Kläger mit Hinweis auf den falschen Bruttomietzins den Vertrag nochmals mit dem richtigen Bruttomietzins zu. Mit E-Mail vom 30. Januar 2015 teilte der Kläger der Verwaltung mit, ihre Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Kündigung sei "untragbar" und sagte die auf den gleichen Vormittag vereinbarte Besprechung mit der Beklagten ab.