Lasten des Mieters fallen würden. In der dazugehörenden Vereinbarung, datiert auf den 8. Januar 2015, wurde für den Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf jedes Monatsende festgehalten, für den Mieter eine einmonatige Kündigungsfrist auf jedes Monatsende. Zudem wurde ein Erstreckungsausschluss vorgesehen. Mit E-Mail vom 15. Januar 2015 teilte der Kläger der Verwaltung mit, er sei betroffen, dass eine Mietzinserhöhung durchgesetzt werde und weitere Bestimmungen des alten Vertrags geändert werden sollten. Überdies seien ihm keine detaillierten Unterlagen betreffend allfällige Bauvorhaben zugestellt worden.