auf den 30. Juni 2015 gekündigt, die Kündigungen würden am 1. Dezember 2014 verschickt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Mieterschaft bestehe die Möglichkeit durch Unterzeichnung eines befristeten Abbruchvertrags mit einmonatiger Kündigungsfrist jeweils auf jedes Monatsende bis zum voraussichtlichen Baubeginn am 30. Juni 2016 in der Wohnung zu verbleiben. 1.3 Mit amtlichem Formular vom 30. November 2014 kündigte die Beklagte dem Kläger die Wohnung per 30. Juni 2015, wobei sie im Begleitschreiben zur Kündigung Bezug auf die Mieterversammlung und das Orientierungsschreiben vom 29. November 2014 nahm.