Mit amtlichem Formular vom 5. Juni 2009 zeigte die Y. Immobilientreuhand (nachfolgend: Verwaltung) die Erhöhung des mit dem Net- to- identischen Bruttomietzinses auf Fr. 892.– an. Mit Kaufvertrag vom 24. Juli 2014 erwarb die Beklagte die Liegenschaften N.strasse x1, x2, x3, x4, x5 und x6 und wurde per 21. bzw. 23. August 2014 Eigentümerin, sodass auch das streitgegenständliche Mietverhältnis auf sie überging (Art. 261 OR).