ZMP 2018 Nr. 3 Art. 271 f. OR. Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft. Selbst wenn im Kündigungszeitpunkt noch nicht definitiv feststeht, ob die Vermieterin die Liegenschaft umfassend sanieren oder abbrechen will, erweist sich die Kündigung als gültig, sofern feststeht, dass das eine oder das andere Projekt durchgeführt wird und dass selbst eine blosse Sanierung den Verbleib des Mieters im Objekt nicht erlaubt (MG, E. III.3.4; OG, E. 7.2). Aus dem Urteil des Mietgerichts MB150013-L vom 16. August 2017 (OG- Entscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Saluz, Albrecht, Gasche; Leitende Gerichtsschreiberin Zumsteg):