{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\nweshalb die Kündigung auch aus diesem Grund (Art. 271a Abs. 1 lit. b OR) für\nungültig zu erklären sei. Soweit er diesbezüglich die Auslegung der Vorinstanz zur\nFrage rügt, ob die Mieter unaufgefordert mit Abbruchverträgen rechnen durften\noder nicht, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diese Frage für die Beurteilung der Anfechtbarkeit nach Art. 271 Abs. 1 lit. b OR relevant wäre. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Kündigung zwecks Realisierung eines Bauprojektes erfolgte. Das Bauprojekt wurde seither, was die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hatte, vorangetrieben. Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Kündigung erfolgt wäre, um nachteilige Bestimmungen\neinzuführen. Dagegen bringt der Kläger keine substantiierten Rügen vor, weshalb\nsich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Abbruchvertrag an sich erübrigt.\nHinzuweisen sei aber darauf, dass selbst wenn die Kündigung aus mehreren\nGründen erfolgt wäre, was vorliegend nicht der Fall ist, die Kündigung bereits\ndann gültig ist, wenn von mehreren Gründen auch nur einer nicht treuwidrig ist.\nAnders wäre die Situation nur dann, wenn der nicht treuwidrige Grund bloss vorgeschoben wurde (vgl. BGer Urteil 4A_189/2008 vom 26. Januar 2009 E. 6.1 =\nmp 2/09, S. 100 ff. und BGer Urteil 4C_365/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.2 mit\nHinweisen). Das ist hier klarerweise nicht der Fall. Die Bestimmungen im Abbruchvertrag sind somit für die Frage der Gültigkeit der Kündigung nicht relevant.\nDamit erübrigt es sich zu prüfen, ob die nachteiligen Bestimmungen versehentlich\nin den Vertragsentwurf aufgenommen worden sind oder nicht. Im Übrigen hat der\nKläger die Kündigung angefochten, bevor ihm ein Abbruchvertrag zugestellt wurde. Durch den Zeitpunkt der Zustellung des Entwurfs sind ihm von vornherein keine Nachteile entstanden. Ferner wurde der höhere Mietzins im Entwurf des Klägers durch die Beklagte entschuldigt und korrigiert. Was sodann anderen Mietern\nin deren Vertragsentwürfen offeriert worden ist, ist für das vorliegende Verfahren\nnicht relevant und musste durch die Vorinstanz auch nicht erstellt werden. Es\nkann hinsichtlich des Abbruchvertrages auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Rügen des Klägers sind unbegründet.\n\n7.5 Verhalten der Beklagten im Prozess: Soweit der Kläger das Verhalten der\nBeklagten im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert, fehlt es an einer konkreten Rüge am vorinstanzlichen Entscheid. Soweit der Kläger der Vorinstanz vorwirft, sich\n- 28 -\n\nnicht damit auseinandergesetzt zu haben, dass die Beklagte im Prozess die erforderlichen Dokumente nicht vorgebracht habe, kommt dieser Rüge keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Vorinstanz hat aufgrund der eingereichten Projektstudien erwogen, es sei zum Zeitpunkt der Kündigung ein genügend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt vorgelegen, aufgrund dessen habe abgeschätzt werden können, dass die geplanten Arbeiten eine Räumung des Mietobjekts erforderlich machen würden. Auch die Rügen nach der Vordatierung des\nProjektes \"B.\" überprüfte sie und hielt diese für unbegründet. Das Mietgericht erachtete die Vorbringen der Beklagten als glaubwürdig und ausreichend begründet. Nachdem weder eine Fälschung resp. Vordatierung noch ein anderweitiges\nSanierungsprojekt in Erwägung zu ziehen ist, mithin die Beklagte die erforderlichen Dokumente zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung vorgelegt\nhat, sind auch diese Rügen unbegründet.\n\n(…)\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2018, 28. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}