{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\n7.2.2 Echtheit des Abbruchprojekts / Vordatierung: Im Zusammenhang mit der\nEchtheit der Projektstudie \"B.\" rügt der Kläger, die Beklagte habe widersprüchlich\nargumentiert und die Vorinstanz sei auf diese Widersprüche nicht eingegangen.\nAuch diese Rüge – nach einer ungenügenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers respektive einer falschen Feststellung des Sachverhaltes und\nfalschen Schlussfolgerung zum Echtheitsbeweis – ist unbegründet: Die Vorinstanz hat sich mit der Behauptung des Klägers, wonach die Projektstudie gefälscht respektive vordatiert worden sei, befasst. Sie kam aufgrund verschiedener\nUmstände zum Ergebnis, es sei nachvollziehbar und naheliegend, dass die Projektstudien im November 2014 erstellt worden seien. Dabei würdigte sie insbesondere den von der Beklagten dargestellten Projektablauf anhand der vom Architekturbüro erstellten Terminübersicht. Was die angeblichen Widersprüche betrifft, erklärte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 im vorinstanzlichen Verfahren, dem Kläger seien am 31. März 2015 die Pläne des Vorprojektes \"B.\" vom 6. November 2014 zugestellt worden. Es habe sich dabei –\nentgegen der irrtümlichen Darstellung durch die Beklagte vom 25. April 2016 –\nnicht um die Pläne des verfeinerten Projekts, sondern um die Pläne des Vorprojektes \"B.\" vom 6. November 2014 gehandelt. Dies ergebe sich eindeutig aus dem\nE-Mail Verkehr zwischen P. von der P. AG und dem Kläger. Aus diesem E-Mail\nVerkehr geht klar hervor, dass es damals um die Pläne vom 6. November 2014\nund damit um den Plansatz der Projektstudie ging. P. (…) teilte dem Kläger mit E-\nMail vom 27. März 2015 mit, sich mit dem Architekten getroffen zu haben. Aufgrund noch ausstehender Antworten zu wesentlichen Abklärungen wie Lärmschutzverordnung etc. werde das Vorprojekt nicht Ende März 2015 sondern neu\ndefinitiv am 29. April 2015 präsentiert und verabschiedet werden und anschliessend die Baueingabe Ende Juni / Anfangs Juli 2015 eingereicht werden. P. fragte\ndaher den Kläger an, ob er ihm die Pläne vom 6. November 2014 (Projektstudie)\nzustellen solle oder anschliessend an die Projektpräsentation Ende April 2015 die\naktualisierten Pläne nachreichen dürfe. Daraufhin antwortete der Kläger gleichentags, er möchte die Pläne vom November 2014 und anschliessend Ende April\nauch die Projektpräsentation erhalten. Am 31. März 2015 schliesslich erhielt der\nKläger von P. den \"Plansatz Projektstudie vom 6. November 2014\" sowie den\n\"Zeitplan / Übersicht vom 27. Januar 2015\" per E-Mail zugestellt. Dieser E-Mail\n- 26 -\n\nVerkehr ist für die Frage, welche Pläne dem Kläger damals übermittelt wurden,\naussagekräftiger als die nachfolgende Darstellung der Beklagten im Prozess. Es\nist daher nicht massgeblich, ob die Beklagte hierzu – wohl irrtümlicherweise – widersprüchliche Aussagen machte, sondern was dem Kläger Ende März tatsächlich für Dokumente versandt wurden. Hätte es damals tatsächlich eine \"verfeinerte\" Projektstudie gegeben, wäre es naheliegend gewesen, dass P. dies in seiner\nE-Mail erwähnt und nicht von der Planstudie vom 6. November 2014 gesprochen\nhätte. Der einzige tatsächliche Hinweis auf eine Vordatierung liegt damit im (späteren) Erstellungsdatum der pdf-Datei. Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass aus dem Erstellungsdatum einer pdf- Datei nichts hinsichtlich des\ntatsächlichen Erstellungsdatums einer in pdf umgewandelten Datei abgeleitet\nwerden kann. Da ansonsten die weiteren Umstände, insbesondere die Terminübersicht, die Darstellung der Beklagten stützen, kann der Vorinstanz keine falsche Sachverhaltsermittlung vorgeworfen werden und war es bei dieser Ausgangslage auch nicht erforderlich, weitere Beweismittel abzunehmen. Es bleibt\nsomit bei den Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine konkreten Umstände\noder Indizien vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität der Datierung\nder Projektstudie \"B.\" zu erwecken vermögen.\n\n7.3 Kündigung auf Vorrat: Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung hätte\nfrühestens Ende März 2015 erfolgen dürfen. Damit ist er offenbar der Meinung,\nEnde März 2015 sei das Projekt soweit fortgeschritten gewesen, dass eine Kündigung hätte erfolgen können. Der Kläger begründet in seiner Berufung nicht,\nweshalb dies Ende März der Fall gewesen sei. Er rügte auch nicht die Würdigung\nder Vorinstanz als falsch, wonach gemäss beiden Projektstudien eine Räumung\nerforderlich gewesen sei. Da er somit nicht vorbringt, die – ihm Ende März 2015\nzugestellte – Projektstudie sei qualitativ nicht ausreichend gewesen, sondern der\nAuffassung ist, diese habe nicht schon im November 2014 vorgelegen, ist auch\ndiese (Folge-) Rüge unbegründet, nachdem seine Behauptung zur Vordatierung\nder Projektstudie erfolglos blieb (vgl. oben E. 7.2.2).\n\n7.4 Abbruchvertrag: Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der Kündigung einseitige Vertragsänderungen zu Lasten der Mieter durchsetzen wollen,\n- 27 -\n\n"}