{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\ngung noch beide Projekte verfolgte oder bereits einen Variantenentscheid getroffen hatte. Ihrer Auffassung nach erforderten beide Projektstudien eine Räumung\ndes Objektes und erfüllten daher die Voraussetzungen an eine Kündigung wegen\nSanierungs- respektive Umbau- / Abbrucharbeiten. Nachdem diese rechtliche\nWürdigung richtigerweise nicht beanstandet wurde – der Kläger rügt einzig, die\nProjektstudie \"Q.\" sei gar nicht mehr verfolgt worden (dazu sogleich E. 7.2.1) und\ndie Projektstudie \"B.\" sei vordatiert (unten, E. 7.2.2) – kann offen gelassen werden, welche der beiden Varianten zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich noch\nThema war. Es ist entsprechend der vorinstanzlichen Feststellung festzuhalten,\ndass beide Varianten einen Abbruch oder zumindest einen Teilabbruch des Gebäudes mit der Hausnummer x2 erforderten, weshalb es einzig darauf ankommt,\ndass im Kündigungszeitpunkt tatsächlich eine dieser beiden Varianten und keine\nweitere Variante verfolgt wurde.\n\n7.2.1 Sanierung oder Abbruch: Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise offen gelassen, welche der beiden Varianten zum Kündigungszeitpunkt\nverfolgt worden sei. Fälschlicherweise deshalb, weil sie bei einer Prüfung hätte\nfeststellen müssen, dass zwar noch von einer Sanierung und einem Abbruch die\nRede gewesen sei, sich die Beklagte aber gleichzeitig vom Sanierungsprojekt\n\"Q.\" distanziert habe. Es sei daher eine anderweitige Sanierung im Raum gestanden; für diese seien jedoch bis heute keine Unterlagen vorgelegt worden, welche\nes erlaubt hätten, die Kündigung auf ihre Missbräuchlichkeit hin zu überprüfen.\nFür das Vorliegen eines weiteren Sanierungsprojekts lieferte der Kläger aber keinerlei Anhaltspunkte. Überdies hat die Beklagte, wie der Kläger selber ausführte\nund auch die Vorinstanz festhielt, im Prozess durchwegs behauptet, es sei zum\nZeitpunkt der Kündigung nur noch das Abbruchprojekt \"B.\" im Raum gestanden.\nDaraus hätte die Vorinstanz auch den Schluss ziehen können, es sei nur noch um\ndas Abbruchprojekt gegangen. Dies hat sie alleine deshalb nicht getan, weil die\nBeklagte in Schreiben an die Mieter dennoch (sei es aus Versehen oder nicht)\nvon beidem sprach. Daraus nun aber wie der Kläger abzuleiten, die Beklagte habe das Sanierungsprojekt \"Q.\" im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr verfolgt,\naber ein anderweitiges, nie dargelegtes Sanierungsprojekt in Betracht gezogen,\nist haltlos. Die Beklagte liess zwei Varianten, nämlich ein Sanierungsprojekt \"Q.\"\n- 24 -\n\nund ein Abbruchprojekt \"B.\" ausarbeiten und entschied sich zu einem sachverhaltsmässig nicht erstellen Zeitpunkt für die Realisierung des Abbruchprojektes.\nAnhaltspunkte für ein weiteres, anderes Sanierungsprojekt liegen keine vor, weshalb sich die Vorinstanz zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung zu Recht auf\ndie beiden genannten Projekte beschränken durfte. Soweit der Kläger zur Darlegung seiner Position, wonach im Kündigungszeitpunkt sowohl eine Sanierung als\nauch ein Abbruch Thema waren, diverse Zeugen aufführt, legt er nicht dar, diese\nbereits vor Vorinstanz genannt zu haben. Ebenso wenig rügt er, die Vorinstanz\nhabe angebotene Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt. Da die Vorinstanz\nfür die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung von vornherein nicht als relevant erachtete, ob zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein Variantenentscheid\ngetroffen worden war oder nicht, musste sie dazu auch keine Beweise abnehmen,\nsollten solche offeriert worden sein. Basierend auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern sich die Beklagte\ntreuwidrig verhalten und den Mietern einen wahrheitswidrigen Sachverhalt vorgetragen hätte. Nach der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz\nwar nach beiden Projekten erkennbar, dass eine Räumung erforderlich werden\nwürde, weshalb sich die Mieter bewusst waren, dass sie die Wohnungen verlassen mussten. Schliesslich rügt der Kläger sinngemäss die Feststellung der Vorinstanz als falsch, wonach aufgrund der beiden Projektstudien nicht gesagt werden könne, das Projekt der Beklagten liege fern jeglicher greifbarer Realität. Er\nbegründet dies aber nicht damit, dass das Sanierungs- oder das Abbruchprojekt\nkeinen Realitätsbezug aufweisen würden, sondern damit, dass das Sanierungsprojekt \"Q.\" (im Kündigungszeitpunkt) gar nicht mehr verfolgt worden sei. Wenn\nsich aber die Beklagte im Kündigungszeitpunkt tatsächlich bereits für das Abbruchprojekt entschieden haben sollte (und das Sanierungsprojekt aus diesem\nGrund nicht mehr verfolgt worden wäre), käme es auf den Realitätsbezug des\nSanierungsprojektes zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Kündigung auch\nnicht mehr an. Diesfalls hätte immer noch das Abbruchprojekt vorgelegen, welches gemäss vorinstanzlicher Würdigung ebenfalls nicht fern jeglicher greifbarer\nRealität war. Auch diese Rüge ist daher unbehelflich und unbegründet.\n- 25 -\n\n"}