{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\nKündigung nicht zu deren Treuwidrigkeit führt: Entgegen der Rechtsauffassung\ndes Klägers stellt die Begründung der Kündigung kein Gültigkeitserfordernis dar.\nDie Überprüfung der Kündigung auf ihre Treuwidrigkeit setzt zwar in der Regel die\nKenntnis der genauen Kündigungsgründe voraus. Die Begründung ist aber weder\nunabdingbare Voraussetzung für eine Anfechtung, noch statuiert Art. 271 Abs. 2\nOR eine eigentliche Begründungspflicht. Es handelt sich vielmehr um eine Obliegenheit, welche sich, sofern ihr nicht entsprochen wird, bei der Beweiswürdigung\nim Anfechtungsverfahren auswirken und dadurch allenfalls zur Missbräuchlichkeit\nder Kündigung führen kann (vgl. ZK-HIGI, Die Miete, 1996, Art. 271 N 111 - 113\nund Art. 271 N 160). Eine mangelnde oder fehlerhafte Begründung führt somit\nnicht automatisch zur Treuwidrigkeit der Kündigung, kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass an der Kündigung kein schützenswertes Interesse besteht (vgl.\nBGE 143 III 344 E. 5.3.1 S. 345 f.; BGer Urteil 4A_127/2017 vom 25. Oktober\n2017 E. 2.3 und BGer Urteil 4A_183/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2). Das Bundesgericht hat dies in den zitierten Entscheiden explizit auch für den Fall der Kündigung im Hinblick auf Sanierungs- oder Umbauarbeiten bestätigt (vgl. BGE 143\nIII 344, E. 5.3.3 S. 346). Weiter hat es festgehalten, dass die Kündigungsgründe\nauch noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgebracht werden können.\nDas Nachschieben von Gründen könne allerdings ein Indiz zu Ungunsten der\nkündigenden Partei sein oder Kostenfolgen nach sich ziehen, wohingegen die\nErgänzung oder Präzisierung schon vorgebrachter Gründe ohne Weiteres zulässig sei (vgl. BGE 143 III 344 E. 5.3.1 S. 345 mit Hinweisen).\n\nAuch wenn es sich bei der Begründung somit aus rechtlicher Sicht bloss um eine\nObliegenheit der kündigenden Partei handelt, kommt ihr auf faktischer Ebene, d.h.\nim Rahmen der Beweiswürdigung, eine erhebliche Bedeutung zu. Spezifisch bei\nSanierungs- oder Umbaukündigungen dürfte es dem Vermieter im Zeitpunkt der\nKündigung ohne Weiteres möglich und zumutbar sein, die Kündigung entsprechend genau zu begründen (sei es von sich aus oder spätestens auf Verlangen\nhin), sofern er über ein genügend ausgereiftes Projekt verfügt. Ebenso wie eine\nfehlerhafte Begründung (so schon BGE 125 III 231 E. 4b S. 239 f.) kann es daher\nein Indiz dafür sein, dass an der Kündigung kein schützenswertes Interesse be-\n- 22 -\n\nsteht, wenn zur Begründung bloss pauschal Sanierungs- oder Umbauarbeiten angegeben werden (BGE 143 III 344 E. 5.3.4 S. 347 f. mit Hinweisen).\n\nZusammengefasst bedeutet dies, dass es zur Beurteilung einer allfälligen Treuwidrigkeit der Kündigung auf den Stand des Projekts zum Zeitpunkt der Kündigung ankommt und nicht auf die Art und Weise, wie die Kündigung begründet\nworden ist. Der Kläger kann daher aus einer allfällig ungenügenden Begründung\nalleine keine Missbräuchlichkeit herleiten, weshalb unter diesem Aspekt auch offen bleiben kann, ob die (an sich unbegründet erfolgte) Kündigung durch die Beklagte durch die vorgängige Mieterinformation oder die dem Kläger nachher zugestellten Erklärungen \"ausreichend\" begründet worden ist. In diesem Sinne war\nes auch nicht erforderlich, vom Kläger angerufene Zeugen – zum Vergleich der an\nder Mietversammlung und in der Mieterinformation mitgeteilten Begründung – anzuhören. Ebenso ist nicht relevant, was die Beklagte dem Kläger anlässlich der\ngeplanten Besprechung vom 29. Januar 2015 mitgeteilt hätte, wäre der Kläger\ndenn dazu erschienen. Die diesbezüglichen Rügen des Klägers sind daher unbegründet. Ergänzend ist aber mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Kündigung angefochten hatte, bevor er sich am 31. Dezember 2014 an\ndie Verwaltung wandte, um weitere Angaben über den Kündigungsgrund zu erfahren. Dass ihm in Anbetracht der folgenden Feiertage vor Ablauf der Anfechtungsfrist keine weiteren Angaben zur Kündigung zur Verfügung standen, hat er\nsich daher selber zuzuschreiben und ist auch nicht als Indiz zu Ungunsten der\nBeklagten zu werten. Für die Fragen, ob im Prozess insgesamt genügende Angaben seitens der Beklagten vorlagen, um die Kündigung auf ihre Missbräuchlichkeit\nhin zu überprüfen, und wie das Verhalten der Beklagten im Prozess zu beurteilen\nist, wird auf nachfolgende Erwägungen (insbesondere E. 7.2 und 7.5) verwiesen.\n\n7.2 Zum Kündigungsgrund: Es stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Kündigung ein genügend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt vorlag, aufgrund\ndessen abgeschätzt werden konnte, ob die geplanten Arbeiten eine Räumung des\nMietobjekts erforderlich machten. Die Vorinstanz bejahte dies gestützt auf die\nzwei von der Beklagten eingereichten Projektstudien \"Q.\" und \"B.\" vom\n6. November 2014. Dabei liess sie offen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Kündi-\n- 23 -\n\n"}