{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB150013-L_2017-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_3.pdf", "Checksum": "ad7dfd0569c8c8587c07c63e3a71041c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB150013-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:21:30", "Checksum": "3c3622cb29104cdd92ee95ed5ecbac09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 16.08.2017 MB150013-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 3: Kündigung wegen umfassender Sanierung/Abbruch der Liegenschaft.\n\nAbschliessend kann somit festgehalten werden, dass die mit Formular vom\n30. November 2014 angezeigte Kündigung des Mietverhältnisses N.-strasse x2,\nZürich, gültig ist.\n\n(Abweisung des Erstreckungsbegehrens mangels Härte)\n\n(…)\n\n*****\n\nAus dem Urteil des Obergerichts NG170019-O vom 9. März 2018 (rechtskräftig;\nGerichtsbesetzung: Diggelmann, Glur, Higi; Gerichtsschreiberin Menghini-\nGriessen):\n\n\"(…)\n\nErwägungen:\n\n(…)\n\n4. Die Voraussetzungen einer gültigen Umbau- resp. Sanierungskündigung\n\n4.1 Umstritten ist vorliegend die Gültigkeit einer sogenannten Umbau resp. Sanierungskündigung.\n- 19 -\n\n4.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Kündigung im konkreten Fall zutreffend wiedergegeben (vgl. act. 131 E. II. 3.3 S. 11 ff.). Zusammengefasst sei auf folgende Grundsätze verwiesen:\n\n4.2.1 Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich frei, das (unbefristete) Mietverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine zu kündigen\n(Art. 266a OR). Einzige Schranke bildet der Grundsatz von Treu und Glauben: Bei\nder Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Kündigung anfechtbar, wenn\nsie gegen diesen Grundsatz verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 271a\nOR). Eine Kündigung gilt als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und\nschützenswertes Interesse und damit aus reiner Schikane erfolgt oder Interessen\nder Parteien tangiert, die in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Der\nUmstand, dass die Kündigung für den Mieter eine Härte darstellt, macht sie nicht\ntreuwidrig; eine Härte ist nur im Hinblick auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272 OR relevant. Ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben\nverstösst, beurteilt sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen\nwird (vgl. BGer Urteil 4A_183/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2; BGer Urteil\n4A_703/2016 vom 24. Mai 2017, E. 4.1, nicht publ. in BGE 143 III 344, je mit\nVerweis auf BGE 142 III 91 E. 3.2.1 S. 92 f.; 140 III 496 E. 4.1 S. 497 und 138 III\n59 E. 2.1 S. 62).\n\n4.2.2 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kündigung im Hinblick auf Um-\nbau- oder Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ausser diese sind ein Vorwand. Werden die geplanten Arbeiten hingegen nicht oder nur unerheblich erschwert oder verzögert, wenn die Mieterschaft im Mietobjekt verbleibt,\nbesteht kein schützenswerter Grund für die Vermieterschaft, dennoch zu kündigen (grundlegend BGE 135 III 112 E. 4.2 S. 120). Ob der Verbleib der Mieterschaft im Mietobjekt geeignet wäre, (bautechnische und organisatorische) Erschwerungen, zusätzliche Kosten oder eine Verzögerung der Bauarbeiten nach\nsich zu ziehen, die über das Unerhebliche hinausgehen, hängt von den ins Auge\ngefassten Arbeiten ab. Die Gültigkeit der Kündigung setzt somit voraus, dass be-\n- 20 -\n\nreits im Zeitpunkt der Kündigung ein genügend ausgereiftes und ausgearbeitetes\nProjekt vorliegt, aufgrund dessen abgeschätzt werden kann, ob die geplanten Arbeiten eine Räumung des Mietobjekts erforderlich machen. Erfolgt eine Kündigung im Hinblick auf ein Projekt, das noch nicht so weit fortgeschritten ist, um diese Frage gestützt auf den Stand des Projekts im Zeitpunkt der Kündigung beurteilen zu können, verstösst sie gegen Treu und Glauben (vgl. BGer Urteil\n4A_127/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.4; BGer Urteil 4A_703/2016 vom\n24. Mai 2017, E. 4.2, nicht publ. in BGE 143 III 344; BGE 140 III 496 E. 4.2.2 S.\n499 und BGE 142 III 91 E. 3.2.1 S. 93). Missbräuchlich ist eine solche Kündigung\nauch, wenn das Projekt als nicht realitätsnah oder objektiv unmöglich erscheint,\nnamentlich weil es offensichtlich mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts\nunvereinbar ist, sodass die Vermieterschaft die notwendigen Bewilligungen mit\nSicherheit nicht erhalten wird (BGE 140 III 496 E. 4.1 S. 497 und E. 4.2.1 S. 499).\nDass die Vermieterschaft bereits die nötigen Bewilligungen erhalten oder die hierzu erforderlichen Dokumente hinterlegt hat, wird für die Gültigkeit der Kündigung\nnicht vorausgesetzt (vgl. BGer Urteil 4A_127/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.4\nmit Verweis auf BGE 140 III 496 E. 4.1 S. 497 f.).\n\n5. [Begründung der Vorinstanz]\n\n(…)\n\n6. [Rügen des Klägers]\n\n(…)\n\n7. Würdigung\n\n7.1. Zur Begründung der Kündigung: Die Vorinstanz stütze sich auf den Standpunkt, für den Kläger sei stets erkennbar gewesen, dass die Beklagte ein Bauprojekt plane, welches den Verbleib des Klägers in der Wohnung verunmögliche.\nAuch eine \"entweder- oder Begründung\" sei zulässig. Zudem habe der Kläger die\nKündigung angefochten, bevor er überhaupt eine Begründung verlangt habe,\nweshalb er sich einen allfälligen Mangel an Informationen selber zuzuschreiben\nhabe. Ausschlaggebend ist aber, dass selbst eine mangelhafte Begründung der\n- 21 -\n\n"}